Beurkundungsgesetz
- Vierter Abschnitt: Behandlung der Urkunden
§ 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. ²Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.