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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
    • 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit

Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken.