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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
    • 4. Beteiligung behinderter Personen

§ 25 Schreibunfähige

Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. ²Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. ³Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.