Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 4. Beteiligung behinderter Personen
§ 25 Schreibunfähige
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. ²Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt werden. ³Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
- Beurkundungsgesetz
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 1. Ausschließung des Notars
- 2. Niederschrift
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
- 4. Beteiligung behinderter Personen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
- 1. Niederschriften
- 2. Vermerke
- Vierter Abschnitt: Behandlung der Urkunden
- Fünfter Abschnitt: (zukünftig in Kraft)
- Sechster Abschnitt: Verwahrung
- Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
- 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
- a) Bundesrecht
- b) Landesrecht
- c) Amtliche Beglaubigungen
- d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
- e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
- f) Bereits errichtete Urkunden
- g) Verweisungen
- 2. Geltung in Berlin
- 3. Inkrafttreten