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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
    • 2. Vermerke

§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde

Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.