freiRecht
Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Siebter Abschnitt: Schlußvorschriften
    • 1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
      • a) Bundesrecht

§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten

(1) u. (2) (Änderungsvorschriften)

(3) (weggefallen)

(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.