freiRecht
Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
    • 1. Niederschriften

§ 36 Grundsatz

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.