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Beurkundungsgesetz

Beurkundungsgesetz

  • Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
    • 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten

§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht

Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.