Beurkundungsgesetz
- Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
- 3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht
Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.