Europawahlordnung
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 86 Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit
Zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit haben nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sowie Deutsche, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich aufhalten und sich in Deutschland zur Wahl bewerben wollen (§ 32 Absatz 6), ein Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. ²Wird das Führungszeugnis auf Antrag eines Unionsbürgers ausgestellt, ist es unmittelbar an die zuständige Gemeindebehörde zu übersenden; erfolgt die Ausstellung des Führungszeugnisses auf Antrag eines Deutschen, ist das Führungszeugnis unmittelbar an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu übersenden.
- Europawahlordnung
- Erster Abschnitt: Wahlorgane
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke
- Zweiter Unterabschnitt: Wählerverzeichnis
- Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine
- Vierter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel
- Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen
- Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
- Fünfter Abschnitt: Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen