§ 71 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlgebiet
(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Landeswahlausschüsse. ²Er ermittelt nach den Niederschriften der Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse
- 1.
- die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen nach dem Muster der Anlage 26,
- 2.
- die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen sowie
- 3.
- den Prozentsatz des Stimmenanteils der Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen.
³Er berechnet nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bis 7 des Europawahlgesetzes die Stimmenzahlen der Wahlvorschläge und verteilt die Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge. ⁴Entsprechend errechnet er, wie sich die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze auf die beteiligten Listen (§ 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes) des betreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahlleiter ermittelt der Bundeswahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. ²Er stellt für das Wahlgebiet fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen Stimmen,
- 5.
- welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes
- a)
- an der Verteilung der Sitze teilnehmen,
- b)
- bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben,
- 6.
- die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,
- 7.
- die gewählten Bewerber mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsjahr, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
³Der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Landeswahlausschüsse vorzunehmen.(3) Im Anschluß an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. ²Gleichzeitig weist er darauf hin, dass er die Feststellung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. ³Bei einem Nachweis nach § 37 Abs. 1 Satz 3 ist an Stelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 30 zu fertigen. ²§ 69 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahlleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.