Europawahlordnung
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 53 Schluß der Wahlhandlung
Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. ²Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. ³Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 47 ist zu beachten. ⁴Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
- Europawahlordnung
- Erster Abschnitt: Wahlorgane
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke
- Zweiter Unterabschnitt: Wählerverzeichnis
- Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine
- Vierter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel
- Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen
- Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
- Fünfter Abschnitt: Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen