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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
    • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 53 Schluß der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. ²Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. ³Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.