Europawahlordnung
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 85 Stadtstaatklausel
In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.