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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 85 Stadtstaatklausel

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.