Europawahlordnung
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Wahltisch
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. ²An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.