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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
    • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 45 Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. ²An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.