Europawahlordnung
- Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 60 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wähler,
- 3.
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
- die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.
- Europawahlordnung
- Erster Abschnitt: Wahlorgane
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke
- Zweiter Unterabschnitt: Wählerverzeichnis
- Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine
- Vierter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel
- Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen
- Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
- Fünfter Abschnitt: Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen