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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
    • Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine

§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. ²§ 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. ³Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.