Europawahlordnung
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine
§ 30 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. ²§ 21 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. ³Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 21 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 21 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.
- Europawahlordnung
- Erster Abschnitt: Wahlorgane
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke
- Zweiter Unterabschnitt: Wählerverzeichnis
- Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine
- Vierter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel
- Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen
- Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
- Fünfter Abschnitt: Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen