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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
    • Vierter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. ²Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. ³Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt.

(2) Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. ²Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.