Europawahlordnung
- Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
§ 61 Zählung der Wähler
Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. ²Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. ³Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. ⁴Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.