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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
    • Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine

§ 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines

Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.