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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
    • Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen

§ 57 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, daß die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 8) wählen.

(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. ²Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. ³Die Gemeindebehörde richtet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) § 55 Abs. 3 und § 54 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. ²Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.