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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
    • Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit

§ 40 Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.