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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 72 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse

(1) Sobald die Feststellungen aller Wahlausschüsse abgeschlossen sind, machen

1.
der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben und den Namen der gewählten Bewerber,
2.
der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 70 Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben
öffentlich bekannt.

(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung übersendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Landeswahlleitern. ²Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.