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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Erster Abschnitt: Wahlorgane

§ 2 Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. ²Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.