Europawahlordnung
- Erster Abschnitt: Wahlorgane
§ 2 Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. ²Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.