Europawahlordnung
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine
§ 29 Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.