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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
    • Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen

§ 56 Stimmabgabe in Klöstern

Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.