Europawahlordnung
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen
§ 56 Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
- Europawahlordnung
- Erster Abschnitt: Wahlorgane
- Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- Erster Unterabschnitt: Wahlbezirke
- Zweiter Unterabschnitt: Wählerverzeichnis
- Dritter Unterabschnitt: Wahlscheine
- Vierter Unterabschnitt: Wahlvorschläge, Stimmzettel
- Fünfter Unterabschnitt: Wahlräume, Wahlzeit
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Zweiter Unterabschnitt: Besondere Regelungen
- Vierter Abschnitt: Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse
- Fünfter Abschnitt: Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
- Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen