Europawahlordnung
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 47 Öffentlichkeit
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.