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Europawahlordnung

Europawahlordnung

  • Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
    • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 47 Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.