Europawahlordnung
- Dritter Abschnitt: Wahlhandlung
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 52 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines
Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. ²Dieser prüft den Wahlschein. ³Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. ⁴Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. ⁵Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.