Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(1)
Der Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 enthält mindestens folgende Angaben:
i) | die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung des Erzeugnisses gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets; |
ii) | eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den in Artikel 5 Absätze 1 oder 2 genannten geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen. |
Ein Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 5 enthält außerdem Belege dafür, dass der Name des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält