Art. 4 Ziel
Es wird eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem
- a)
- faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden;
- b)
- ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird;
- c)
- die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.