Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen und die Anschriften der in Artikel 36 genannten zuständigen Behörden. ²Die Kommission macht die Namen und die Anschriften dieser Behörden öffentlich zugänglich.
Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, und ergreifen im Fall von Verstößen alle notwendigen Maßnahmen.