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Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

  • TITEL V: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten

Art. 39 Übertragung von Zuständigkeiten auf Kontrollstellen durch zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einer Kontrollstelle oder mehreren Kontrollstellen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen der Qualitätsregelung übertragen.

(2) Diese Kontrollstellen werden gemäß der Europäischen Norm EN 45011 oder dem ISO/IEC-Leitfaden 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) akkreditiert.

(3) Die Akkreditierung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann nur vorgenommen werden von

a)
einer nationalen Akkreditierungsstelle in der Union im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder
b)
einer Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Unterzeichner einer multilateralen Vereinbarung über die Anerkennung von Produktzertifizierungen des Internationalen Akkreditierungsforums ist.