Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(1) Die zuständigen Behörden können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 einer Kontrollstelle oder mehreren Kontrollstellen spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen der Qualitätsregelung übertragen.
(2) Diese Kontrollstellen werden gemäß der Europäischen Norm EN 45011 oder dem ISO/IEC-Leitfaden 65 (Allgemeine Kriterien für Produktzertifizierungsstellen) akkreditiert.
(3) Die Akkreditierung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann nur vorgenommen werden von