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Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

  • TITEL V: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten

Art. 36 Benennung der zuständigen Behörde

(1) 

Die Mitgliedstaaten benennen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die zuständige(n) Behörde(n), die für die amtlichen Kontrollen zuständig ist/sind, mit denen geprüft wird, ob die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Verordnung eingeführten Qualitätsregelungen erfüllt sind.

Verfahren und Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gelten entsprechend für alle amtlichen Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen für alle Erzeugnisse des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2) Die in Absatz 1 genannte(n) Behörde(n) muss/müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(3) Die amtlichen Kontrollen umfassen Folgendes:

a)
Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation und
b)
Überwachung der Verwendung der eingetragenen Namen zur Beschreibung eines in Verkehr gebrachten Erzeugnisses im Einklang mit Artikel 13 für unter Titel II eingetragene Namen und im Einklang mit Artikel 24 für unter Titel III eingetragene Namen.