Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 umfasst:
(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält: