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Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

  • TITEL V: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL III: Angaben und Zeichen der Qualitätsregelung und Rolle der Erzeuger

Art. 45 Rolle der Vereinigungen

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Erzeugerorganisationen und Branchenverbände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist eine Vereinigung berechtigt

a)
dazu beizutragen, dass die Qualität, das Ansehen und die Echtheit ihrer Erzeugnisse auf dem Markt gewährleistet werden, indem die Verwendung des Namens im Handel überwacht wird und, falls erforderlich, die zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 oder jede andere zuständige Behörde im Rahmen von Artikel 13 Absatz 3 unterrichtet werden;
b)
Maßnahmen zu ergreifen, um einen angemessenen Rechtsschutz für die geschützte Ursprungsbezeichnung, die geschützte geografische Angabe und die unmittelbar mit ihnen in Verbindung stehenden Rechte des geistigen Eigentums zu gewährleisten;
c)
Informations- und Werbemaßnahmen auszuarbeiten, die darauf angelegt sind, die Verbraucher über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses zu unterrichten;
d)
Tätigkeiten zu entwickeln, mit denen die Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation sichergestellt wird;
e)
Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern, einschließlich der Entwicklung von Wirtschaftskenntnissen, der Durchführung wirtschaftlicher Analysen, der Verbreitung wirtschaftsrelevanter Informationen über die Regelung und der Verbraucherberatung;
f)
Initiativen zur Aufwertung von Erzeugnissen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um Initiativen zur Abwertung des Rufs der Erzeugnisse oder diesbezügliche Risiken zu verhindern oder ihnen entgegenzuwirken.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Bildung und die Arbeitsweise von Vereinigungen in ihrem Hoheitsgebiet durch administrative Mittel fördern. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner die Namen und Anschriften der Vereinigungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2. Diese Angaben werden von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht.