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Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

  • TITEL III: GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN

Art. 25 Übergangsvorschriften

(1) Namen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragen wurden, werden automatisch in das Register nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung übernommen. ²Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung. ³Besondere Übergangsvorschriften, die mit solchen Eintragungen im Zusammenhang stehen, behalten ihre Gültigkeit.

(2) Namen, die gemäß den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingetragen wurden, einschließlich der Namen, die nach Anträgen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung eingetragen wurden, können unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 bis zum 4 January 2023 weiterhin verwendet werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten wenden das Verfahren nach Artikel 26 der vorliegenden Verordnung an.

(3) Zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der Erzeuger und der interessierten Kreise wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Übergangsvorschriften zu erlassen.