KAPITEL II: Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Vorbenutzung
Art. 43 Bezug zum geistigen Eigentum
Die Qualitätsregelungen gemäß den Titeln III und IV gelten unbeschadet der Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über das geistige Eigentum und insbesondere über Rechte an Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und Marken sowie der im Rahmen dieser Vorschriften gewährte Rechte.
KAPITEL I: Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten