freiRecht
Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

  • TITEL V: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL III: Angaben und Zeichen der Qualitätsregelung und Rolle der Erzeuger

Art. 44 Schutz von Angaben und Zeichen

(1) Angaben, Abkürzungen und Zeichen, die sich auf die Qualitätsregelungen beziehen, dürfen nur im Zusammenhang mit Erzeugnissen verwendet werden, die unter Einhaltung der Vorschriften der Qualitätsregelung, für die sie gelten, hergestellt werden. Das gilt insbesondere für die folgenden Angaben, Abkürzungen und Zeichen:

a)
„geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“, „geografische Angabe“, „g.U.“, „g.g.A.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel II;
b)
„garantiert traditionelle Spezialität“, „g.t.S.“ und die damit verbundenen Zeichen gemäß Titel III;
c)
„Bergerzeugnis“ gemäß Titel IV.

(2) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 kann der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) auf Initiative oder im Auftrag der Kommission in zentraler Mittelverwaltung verwaltungstechnische Unterstützungsmaßnahmen finanzieren im Zusammenhang mit der Entwicklung, Vorbreitung, Kontrolle, administrativen und rechtlichen Unterstützung, dem juristischen Beistand, den Eintragungsgebühren, Verlängerungsgebühren, Markenüberwachungsgebühren, Prozesskosten und allen damit verbundenen Maßnahmen, die zum Schutz der Verwendung der Angaben, Abkürzungen und Zeichen, auf die sich die Qualitätsregelungen beziehen, gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung, Anspielung oder gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, innerhalb der Union und in Drittländern, erforderlich sind.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für den einheitlichen Schutz der Angaben, Abkürzungen und Zeichen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.