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Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 2 Geltungsbereich

(1) 

Diese Verordnung gilt für Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I des Vertrags und für weitere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I dieser Verordnung.

²Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und zur Berücksichtigung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Liste der Erzeugnisse in Anhang I dieser Verordnung ergänzen. ³Diese Erzeugnisse stehen in engem Zusammenhang mit Agrarerzeugnissen oder mit der ländlichen Wirtschaft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Spirituosen, aromatisierte Weine und Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, mit Ausnahme von Weinessig.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet anderer spezifischer Vorschriften des Unionsrechts für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, insbesondere für die einheitliche gemeinsame Marktorganisation oder für die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

(4) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft gilt nicht für die mit dieser Verordnung eingeführten Qualitätsregelungen.