freiRecht
Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

  • TITEL V: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL II: Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Vorbenutzung

Art. 42 Pflanzensorten und Tierrassen

(1) Diese Verordnung steht dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen nicht entgegen, in deren Etikettierung ein Name oder eine Bezeichnung angegeben ist, der/die im Rahmen einer Qualitätsregelung gemäß Titel II, Titel III oder Titel IV geschützt oder vorbehalten ist und den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse enthält oder umfasst, sofern,

a)
das fragliche Erzeugnis die angegebene Sorte oder Rasse umfasst oder von ihr abgeleitet ist;
b)
die Verbraucher nicht irregeführt werden;
c)
die Verwendung des Namens einer Sorte oder Rasse im fairen Wettbewerb geschieht;
d)
die Verwendung sich das Ansehen der geschützten Bezeichnung nicht zunutze macht und
e)
im Fall der Qualitätsregelung gemäß Titel II sich die Herstellung und die Vermarktung des Erzeugnisses bereits vor dem Datum des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe auch außerhalb ihres Ursprungsgebiets verbreitet hat.

(2) Zur weiteren Klärung des Ausmaßes der Rechte und Freiheiten der Lebensmittelunternehmen, den Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu verwenden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften für die Verwendung solcher Namen zu erlassen.