Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(1) Ein Name kommt für eine Eintragung als garantiert traditionelle Spezialität in Betracht, wenn er ein spezifisches Erzeugnis oder Lebensmittel beschreibt, das
(2) Um als garantiert traditionelle Spezialität eingetragen werden zu können, muss ein Name
(3) Wird in dem Einspruchsverfahren gemäß Artikel 51 nachgewiesen, dass der Name auch in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland verwendet wird, um vergleichbare Erzeugnisse oder Erzeugnisse mit einem identischen bzw. ähnlichen Namen voneinander zu unterscheiden, so kann in dem gemäß Artikel 52 Absatz 3 gefassten Beschluss über die Eintragung festgelegt werden, dass dem Namen der garantiert traditionellen Spezialität die Angabe „hergestellt nach …Tradition/hergestellt nach der Tradition von/des/der …“ unmittelbar gefolgt von dem Namen eines Landes oder einer Gegend dieses Landes beigefügt wird.
(4) Ein Name kann nicht eingetragen werden, wenn er nur allgemeine Angaben, die für eine Reihe von Erzeugnissen verwendet werden, oder in besonderen Vorschriften des Unionsrechts geregelte Angaben wiedergibt.
(5) Um das reibungslose Funktionieren der Regelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit weiteren Einzelheiten zu den in diesem Artikel festgelegten Eintragungskriterien zu erlassen.