Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(1) Zur Berücksichtigung der Erwartungen der Verbraucher, des Stands von Wissenschaft und Technik, der Marktlage und der Entwicklungen bei den Vermarktungsnormen und den internationalen Normen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die eine zusätzliche fakultative Qualitätsangabe vorbehalten und die Bedingungen für deren Verwendung festgelegt werden.
(2) In hinreichend begründeten Fällen und zur Berücksichtigung der entsprechenden Verwendung der zusätzlichen fakultativen Qualitätsangabe wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Änderungen der Bedingungen für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verwendung dieser Qualitätsangabe zu erlassen.