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Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) 2012/1151

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

  • TITEL V: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten

Art. 37 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation

(1) 

Hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung

a)
durch eine oder mehrere der zuständigen Behörden gemäß Artikel 36 dieser Verordnung und/oder
b)
durch eine oder mehrere der Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die als Produktzertifizierungsstelle tätig werden.

²Die Kosten der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation können von den von diesen Kontrollen erfassten Wirtschaftsbeteiligten getragen werden. ³Auch die Mitgliedstaaten können einen Beitrag zu diesen Kosten leisten.

(2) Hinsichtlich Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland bezeichnen, erfolgt die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation vor der Vermarktung

a)
durch eine oder mehrere der vom Drittland benannten staatlichen Behörden und/oder
b)
durch eine oder mehrere der Produktzertifizierungsstellen.

(3) 

Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Anschriften der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

Die Kommission macht die Namen und die Anschriften der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Behörden und Stellen öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen in regelmäßigen Abständen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, ohne das Verfahren nach Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, um die Instrumente festzulegen, mit denen die Namen und die Anschriften der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Produktzertifizierungsstellen öffentlich zugänglich gemacht werden.