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Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • KAPITEL I: Gemeinsame Bestimmungen
      • Abschnitt 4: Einstufung

Art. 8 Material der Kategorie 1

Material der Kategorie 1 umfasst folgende tierische Nebenprodukte:
a)
ganze Tierkörper und alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere:i) TSE-verdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde;ii) Tiere, die im Rahmen von TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden;
iii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heim-, Zoo- und Zirkustiere;
iv) Tiere, die in einem Verfahren oder in Verfahren im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere  verwendet werden, wenn die zuständige Behörde befindet, dass diese Tiere oder deren Körperteile infolge dieses Verfahrens/dieser Verfahren schwerwiegende Gesundheitsrisiken für Menschen und andere Tiere darstellen können, unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;
v) Wildtiere, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;
b)
folgendes Materiali) spezifiziertes Risikomaterial;ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;
c)
tierische Nebenprodukte von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;
d)
tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B (3) des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftlich festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten;
e)
tierische Nebenprodukte, die bei der in den Vorschriften zur Umsetzung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Behandlung von Abwasser eingesammelt werdeni) von Anlagen oder Betrieben, die Material der Kategorie 1 verarbeiten oderii) von anderen Anlagen oder Betrieben in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird;
f)
Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln;
g)
Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.