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Richtlinie (EG) 1996/23

Richtlinie (EG) 1996/23

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG

  • KAPITEL I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an ein Tier durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verboten ist;
b)
vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den in gemeinschaftlichen oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen;
c)
Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;
d)
zuständige Behörde: Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für tiermedizinische Belange zuständig ist, oder jede andere Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde;
e)
amtliche Probe: von der zuständigen Behörde entnommene Probe, die zur Untersuchung auf die in Anhang I genannten Rückstände und Stoffe mit folgenden Angaben gekennzeichnet ist: Tierart, Art, Menge und Methode der Entnahme sowie Geschlecht des Tieres und Ursprung des Tieres oder des tierischen Erzeugnisses;
f)
zugelassenes Laboratorium: von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Untersuchung einer amtlichen Probe auf Rückstände zugelassenes Laboratorium;
g)
Tier: ein Tier der Arten im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG ;
h)
Sendung: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;
i)
β-Agonist: β-Adrenozeptor-Agonist.