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Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL II: PFLICHTEN DER UNTERNEHMER
    • KAPITEL II: Inverkehrbringen
      • Abschnitt 2: Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

Art. 32 Inverkehrbringen und Verwendung

(1) 

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern

a)
sie aus Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden;
b)
gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Anforderungen von Artikel 15 und in Übereinstimmung mit nach Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Maßnahmen hergestellt wurden;
c)
sie aus zugelassenen oder registrierten Anlagen oder Betrieben stammen und
d)
sie — im Falle von aus Material der Kategorie 2 gewonnenem Fleisch- und Knochenmehl und von verarbeiteten tierischen Proteinen, die als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel oder in diesen verwendet werden sollen —, mit einem Bestandteil gemischt wurden, der die nachfolgende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausschließt und gegebenenfalls unter Anwendung von Maßnahmen gemäß Absatz 3 gekennzeichnet wurden.

Zusätzlich dürfen Fermentationsrückstände aus der Umwandlung in Biogas oder Kompost in Verkehr gebracht und als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über zusätzliche Bedingungen für die oder Einschränkungen der Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel erlassen oder beibehalten, sofern solche Vorschriften aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier gerechtfertigt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d ist das Mischen für Materialien nicht erforderlich, deren Verwendung für Fütterungszwecke aufgrund ihrer Zusammensetzung oder Verpackung ausgeschlossen ist.

(3) 

Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels können bezogen auf Folgendes festgelegt werden:

a)
Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Herstellung und die Verwendung organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel;
b)
Bestandteile oder Stoffe zur Kennzeichnung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel;
c)
Bestandteile, die mit organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln gemischt werden;
d)
zusätzliche Bedingungen, wie etwa für die Methoden, die zur Kennzeichnung zu verwenden sind, und der einzuhaltenden Mindestmischungsverhältnisse, damit die Verwendung solcher Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird, und
e)
Fälle, in denen die Zusammensetzung oder die Verpackung es zulässt, die Materialien aus der Anforderung zum Mischen auszuschließen.

Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, werden nach dem in Artikel 52 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.