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Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) 2009/1069

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

  • TITEL II: PFLICHTEN DER UNTERNEHMER
    • KAPITEL I: Allgemeine Pflichten
      • Abschnitt 3: Eigenkontrollen sowie Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte

Art. 30 Nationale Leitlinien zur bewährten Praxis

(1) Zuständige Behörden können gegebenenfalls die Entwicklung, Verbreitung und freiwillige Nutzung nationaler Leitlinien zur bewährten Praxis vor allem für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 fördern. ²Die Unternehmer können diese Leitlinien auf freiwilliger Basis nutzen.

(2) 

Die zuständige Behörde bewertet nationale Leitlinien, um zu gewährleisten, dass

a)
sie in Abstimmung mit Vertretern von Parteien entwickelt wurden, deren Interessen wesentlich beeinträchtigt sein können, und von Unternehmensbereichen verbreitet wurden, sowie
b)
deren Inhalte in den betreffenden Sektoren durchführbar sind.