§ 71 Widerruf der Erlaubnis
Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn
- 1.
- das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert oder
- 2.
- im Fall des § 70 die gewählte Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerruft, weil die nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechneten Eigenmittel unzureichend sind.
²§ 304 bleibt unberührt.