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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
    • Kapitel 1: Geschäftstätigkeit
      • Abschnitt 4: Allgemeine Berichtspflichten
        • Unterabschnitt 3: Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen

§ 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt

(1) Alle Unternehmen, die nach diesem Gesetz der Aufsicht unterliegen, haben der Bundesanstalt die von ihr angeforderten Zählnachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen. ²Über die Art der Nachweise ist der Versicherungsbeirat zu hören.

(2) Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, haben der Bundesanstalt auf Anforderung die gleichen statistischen Angaben über ihren Geschäftsbetrieb einzureichen wie Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen.