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Versicherungsaufsichtsgesetz

Versicherungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

  • Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
    • Kapitel 1: Geschäftstätigkeit
      • Abschnitt 3: Geschäftsorganisation

§ 30 Interne Revision

(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame interne Revision verfügen, welche die gesamte Geschäftsorganisation und insbesondere das interne Kontrollsystem auf deren Angemessenheit und Wirksamkeit überprüft.

(2) Die interne Revision muss objektiv und unabhängig von anderen operativen Tätigkeiten sein. ²Sie berichtet ihre Prüfungsergebnisse und Empfehlungen direkt an den Vorstand. ³Der Vorstand beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der Feststellungen der Revisionsberichte zu ergreifen sind und stellt die Umsetzung dieser Maßnahmen sicher.