Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 5: Gruppen
- Kapitel 2: Finanzlage
- Abschnitt 3: Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
§ 278 Gruppenstruktur
Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften veröffentlichen jährlich die rechtliche Struktur und die Governance- und Organisationsstruktur auf Gruppenebene einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.