Versicherungsaufsichtsgesetz
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des Ersten und Vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Kaufleute mit Ausnahme der §§ 1 bis 7 entsprechend auch für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. ²Für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend.