§ 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
Die Aufsichtsbehörde kann Maßnahmen nach
§ 298 Absatz 1 oder 2 auch unmittelbar ergreifen gegenüber
- 1.
- anderen Unternehmen, auf die ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, und
- 2.
- Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 11 und gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 10 sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Holdinggesellschaften tatsächlich führen.